Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr- Strafe und ...

29 Jan 2023
Strafe

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Verletzungen beim Opfer, gehen die Ermittlungsbehörden immer von Fahrlässigkeit aus, soweit Vorsatz ausscheidet. Denn hätte der Verursacher die erforderliche Sorgfalt eingehalten, wäre es nicht zu einem Unfall gekommen.

Liegen schwere Verletzungen oder Sorgfaltspflichtverletzungen vor, ist in der Regel auch kein Strafantrag für eine Strafverfolgung notwendig. Der Tatbestand ist in § 229 StGB geregelt, der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu einer Haftstrafe von drei Jahren. Neben der strafrechtlichen Verfolgung drohen bei aber noch mögliche Schmerzensgeldzahlungen und Behandlungskosten. Daher ist es besonders wichtig, dass von Anfang ein versierter Strafverteidiger die Weichen in die richtige Richtung stellt. Natürlich ist jeder Fall einzigartig, aber folgende Parameter wirken sich immer günstig für den Beschuldigten aus.

Es liegt nur eine Teilschuld vor, d.h. auch das Opfer hat zu dem Unfall beigetragen. Strafmildernd wirkt es sich aus, wenn keine schweren Folgen eingetreten sind. Ist der Beschuldigte weder alkoholisiert noch unter dem Einfluss von Drogen gefahren, ist dies auch günstig. Ebenso ist es, wenn Sie nicht vorbestraft sind und/oder nur ein leichter Fahrlässigkeitsverstoß gegeben ist. Auch eine Entschuldigung bei dem Opfer wirkt sich strafsenkend aus.

In der Regel gelingt es, bei einem ersten Verstoß eine Verfahrenseinstellung zu erreichen. Selbst bei schwereren Verletzungen wird dann nur eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen (1 Nettomonatsgehalt) als Strafe ausgesprochen. Das entsprechende Ordnungswidrigkeitsverfahren wird eingestellt, da immer ein Vorrang des Strafrechts gilt.

Auch Zahlungsforderungen können durch eine geschickte Verhandlung vermindert werden.

Rechtsanwalt Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und betreut seit Jahren Verfahren im Verkehrsstrafrecht bundesweit. Überdurchschnittlich viele enden mit  einer Verfahrenseinstellung und einer sehr geringen Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlung.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. 

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch über Handy : 01792346907 möglich. Signal und WhatsApp stehen als Messenger zur Verfügung.

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