LANGFRISTIGER UND DAUERHAFTER AUFENTHALT VON ...
Angehörige dritter Länder (nicht Europäische Union), die in der Republik Kroatien einen geregelten Aufenthalt haben, können nach einer gewissen Zeit einen Antrag auf langfristigen Aufenthalt oder ständigen Aufenthalt stellen.
Langfristiger Aufenthalt
Ein langfristiger Aufenthalt kann einem Staatsangehörigen eines Drittlandes (nicht Europäische Union) gewährt werden, der zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Republik Kroatien eine ununterbrochene Dauer von fünf Jahren für einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt, Asyl oder subsidiären Schutz hat.
Es wird angenommen, dass ein Staatsangehöriger eines Drittlandes (nicht Europäische Union) ununterbrochen in der Republik Kroatien gelebt hat, selbst wenn er während dieser fünf Jahre mehrmals bis zu insgesamt zehn Monaten oder einmal bis zu sechs Monaten außerhalb der Republik Kroatien war.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines langfristigen Aufenthalts muss der Staatsangehörige eines Drittlandes (nicht Europäische Union) einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt, Asyl oder subsidiären Schutz in der Republik Kroatien haben.
Ein langfristiger Aufenthalt wird einem Staatsangehörigen eines Drittlandes (nicht Europäische Union) gewährt, der einen gültigen ausländischen Reisepass hat, über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, eine Krankenversicherung hat, die kroatische Sprache und das lateinische Alphabet beherrscht und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt.
Ständiger Aufenthalt
Es gibt mehrere Grundlagen, auf denen einem Staatsangehörigen eines Drittlandes (nicht Europäische Union) ein ständiger Aufenthalt in der Republik Kroatien gewährt werden kann.
Erstens, wenn er ein Familienmitglied oder Lebenspartner eines kroatischen Staatsangehörigen ist, der zum Zeitpunkt der Antragstellung eine ununterbrochene Dauer von vier Jahren für einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt zur Familienzusammenführung oder Lebenspartnerschaft hat.
Weiterhin, wenn er ein Mitglied der kroatischen Volks mit ausländischer Staatsbürgerschaft oder staatenlos ist und seinen Status durch eine Bestätigung der staatlichen Verwaltungsbehörde nachweisen kann, die für die Beziehungen zu Kroaten außerhalb der Republik Kroatien zuständig ist, und für den zum Zeitpunkt der Antragstellung eine ununterbrochene Dauer von drei Jahren für einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt vorliegt, wobei festgestellt wurde, dass er mit der Absicht zurückgekehrt ist, dauerhaft in der Republik Kroatien zu leben.
Des Weiteren, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung eine ununterbrochene Dauer von drei Jahren für einen genehmigten vorübergehenden Aufenthalt hatte und mindestens zehn Jahre den Status eines Flüchtlings hatte.
Falls er seinen Wohnsitz in der Republik Kroatien am 8. Oktober 1991 hatte und ein Nutznießer des Rückkehr- oder Wiederaufbau- oder Wohnungszuweisungsprogramms ist, wie durch eine Bestätigung der für die Wohnraumzuweisung zuständigen Behörde nachgewiesen wird, und für den festgestellt wurde, dass er mit der Absicht zurückgekehrt ist, dauerhaft in der Republik Kroatien zu leben, unter der Verpflichtung, einen Nachweis über die Nichtverurteilung in seinem Heimatland oder dem Land, in dem er länger als ein Jahr vor seiner Ankunft in der Republik Kroatien gelebt hat, beizufügen.
Schließlich kann einem Staatsangehörigen eines Drittlandes (nicht Europäische Union), der in Kroatien geboren wurde und von Geburt an auf dem Gebiet der Republik Kroatien lebt, aber aus berechtigten Gründen, auf die er keinen Einfluss hatte, keinen regulierten Aufenthalt hatte, ein ständiger Aufenthalt gewährt werden.