DSC-Mandantin setzt sich vor EuGH zu Kosten bei ...

16 Feb 2023

Bei vorzeitiger Rückzahlung

Die UniCredit Bank Austria hat im Streit um die Erstattung laufzeitunabhängiger Kosten einen richtungsweisenden Erfolg erzielt: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass es bei vorzeitiger Kündigung von Wohn- und Immobilienkrediten zulässig ist, eine Rückzahlung auszuschließen.

Der EuGH urteilte damit anders als in dem früheren Vorlageverfahren zu Verbraucherkrediten im Lexitor-Fall (Gz. C-383/18) aus dem Herbst 2019. In der Folge novellierte der Gesetzgeber in Österreich das Verbraucherkreditgesetz, in Altfällen gingen die Auseinandersetzungen erneut bis vor den Obersten Gerichtshof (OGH).

In der aktuellen Auseinandersetzung geht es um Kosten etwa für Schätzungen, Beglaubigungen und Grundbucheintragungen, die für einen Immobilienkauf nötig sind (Gz. C-555/21). Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) wandte sich in einer Klage vor dem Handelsgericht Wien 2020 gegen eine Klausel in den Formblättern der Großbank. Diese hielten für hypothekarisch besicherte Darlehensverträge fest: Wenn Kunden den Kredit vorzeitig kündigen, erstattet sie laufzeitunabhängige Bearbeitungskosten nicht zurück – auch nicht anteilig.

Widersprüchliche Urteile

Vor dem Handelsgericht und dem Oberlandesgericht Wien fielen die Urteile in den Instanzen unterschiedlich aus. Der OGH legte im Rechtsmittelverfahren dem EuGH dann die Frage vor, ob es Artikel 25 der EU-Richtlinie über Wohnimmobilienkredite (2014/17/EU) zulässt, die laufzeitunabhängigen Kosten von Erstattungen auszunehmen.

Markus Kellner

Die Luxemburger Richter stellten klar, dass Banken bei vorzeitig abgelösten Immobilienkrediten Kürzungen auf die beiden Elemente Zinsen und laufzeitabhängige Kosten beschränken dürfen. Die Klausel der UniCredit war damit zu dem Zeitpunkt zulässig, auf den das Verfahren zurückgeht.

Inwieweit dies auch für die aktuelle Rechtslage nach dem 2021 novellierten Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) zutrifft, ist nicht völlig klar. Allerdings hob der Gesetzgeber in den Materialien zu der Gesetzesänderung das Ersuchen des OGH an das Luxemburger Gericht hervor. Denn es könne mitbestimmen, wie Paragraf 20 des HIKrG auszulegen ist.  

Vertreter UniCredit Bank Austria
DSC Doralt Seist Csoklich (Wien): Dr. Markus Kellner; Associate: Dr. Fabian Liebel (beide Bankrecht/Prozessführung)

Vertreter VKI
Kosesnik-Wehrle & Langer (Wien): Dr. Anne Kosesnik-Wehrle, Dr. Stefan Langer (beide Bankrecht/Prozessführung)

Generalanwalt, Luxemburg
Manuel Campos Sánchez-Bordona

Europäischer Gerichtshof, Luxemburg, 3. Kammer
Küllike Jürimäe (Kammerpräsidentin), Prof. Dr. Marek Safjan (Berichterstatter), Prof. Dr. Nuno Piçarra, Niilo Jääskinen, Miroslav Gavalec (alle Richter)

Hintergrund: Sowohl DSC Doralt Seist Csoklich für die Bank als auch Kosesnik-Wehrle & Langer für den VKI sind etablierte Vertreter in Verbandsverfahren um Gebühren und Geschäftsbedingungen. Sie vertraten ihre Mandantinnen bei der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH in Luxemburg und führen auch das OGH-Verfahren.

Das Ausgangsverfahren am Obersten Gerichtshof (Gz. 5 Ob 66/21y) ist beim 5. Senat unter Dr. Friedrich Jensik anhängig; weiter beteiligt war die Richterin Dr. Karina Grohmann und die Richter Raimund Wurzer, Herbert Painsi und Dr. Bernhard Steger.

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