Kika/Leiner: Gutscheine schnell einlösen
Konsumentinnen und Konsumenten, die noch offene Gutscheine bei dem insolventen Möbelhaus kika/Leiner haben, müssen nun schnell sein: „Wir würden Konsumenten raten zu versuchen, Gutscheine jetzt einzulösen“, so Jurist Maximilian Eder vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). Erste Efahrungsberichte aber zeigen, das Unternehmen schickt Leute mit Gutscheinen weg.
Online seit heute, 12.15 Uhr (Update: 15.04 Uhr)
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, werde das Unternehmen keine Gutscheine mehr entgegennehmen. Der Insolvenzantrag wird für morgen erwartet. Ob das Unternehmen vor der Verfahrenseröffnung die Gutscheine noch nimmt, sei nicht gesichert, „aber einen Versuch wäre es wert“, so VKI-Jurist Eder.
Andernfalls können nicht eingelöste Gutscheine als Insolvenzforderung angemeldet werden. Löst man einen Gutschein ein, sei jedenfalls wichtig, dass man von dem Gutschein nur Produkte kauft, die man sofort mitnehmen kann, so der Jurist.
Gutscheinannahme verweigert? Kika/Leiner beruhigtLaut ersten Erfahrungsberichten von Kundinnen und Kunden hätte sich das Unternehmen aber geweigert, die Gutscheine anzunehmen. Betroffene Personen, die Gutscheine einlösen, würden einfach weggeschickt. Dies entspreche aber nicht den Tatsachen, so kika/Leiner gegenüber ORF.at. Das Unternehmen versichert, dass die Gutscheine angenommen werden.
Bei bereits geleisteten Anzahlungen für größere Anschaffungen, beispielsweise eine Küche, heißt es für die Kunden dagegen noch abwarten. Der Insolvenzverwalter muss entscheiden, ob er in den bereits geschlossenen Vertrag eintreten möchte oder nicht. Tritt er in den Vertrag ein, steht dem Kunden die volle Ware zu, für die die Anzahlung geleistet wurde, und er zahlt dafür den vollen Preis.
Im Insolvenzverfahren haben Kunden das NachsehenTritt der Insolvenzverwalter von dem Vertrag zurück, wird aus der Anzahlung eine Insolvenzforderung, die die Konsumenten im Verfahren anmelden können. In diesem Fall werden aber wohl nur kleine Summen für die Kundinnen und Kunden abfallen, denn sie bekämen nur die im Verfahren festgelegte Quote zurück, und diese könne in einem Konkursverfahren auch nur einige wenige Prozent betragen, sagte Eder.
Der Jurist gibt allerdings zu bedenken, dass für die Anmeldung einer Forderung eine Gebühr von 25 Euro anfällt. Daher sollten sich Kundinnen und Kunden vor allem bei sehr kleinen Forderungen fragen, ob sich die Anmeldung auszahlt oder ob die Gebühr nicht eventuell höher sein könnte als das, was am Ende bei der Quote herauskommt.
Hohe Anzahlungen immer ein RisikofaktorGenerell warnt der Jurist vor sehr hohen Anzahlungen. „Hohe Anzahlungen sind immer ein Risikofaktor“, so Eder. In der Vertragsgestaltung sollte man darauf achten und diese so weit möglich wegverhandeln.
Sollte ein Kunde eine Anzahlung bereits vereinbart haben, die wirtschaftliche Lage aber sehr schlecht sein, dann habe man als Konsument auch die Möglichkeit einer „Unsicherheitseinrede“, so Eder. Das bedeute, dass Kunden verlangen können, die Anzahlung nicht zu leisten und dafür „Zug um Zug“ zu zahlen. In so einem Fall wird direkt in dem Moment bezahlt, wo die Leistung erbracht wird. Bei Anzahlungen gelte generell: Je geringer, umso besser, so der Jurist.