Was zu Halloween erlaubt ist – und was nicht
"Süßes oder Saures?"
Diese Streiche können teuer werdenVeröffentlicht: 31. Oktober 2023 11:27 Uhr
Zu Halloween ziehen auch in Salzburg Kinder und Jugendliche von Haus zu Haus. Mit "Süßes oder Saures?" fragen sie um eine süße Spende. Bekommen sie keine, drohen Streiche. Wir geben einen Überblick darüber, wann diese zu Straftaten werden können.
Die Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November gehört auch in Österreich längst den gruseligen Gestalten. Verkleidet als Hexen, Zombies und Vampire sind viele Kinder und Jugendliche in der Halloween-Nacht auf Salzburgs Straßen unterwegs. Der Tag ist übrigens vom Verhüllungsverbot ausgenommen.
Wenn Halloween-Streiche strafbar werdenFür viele Kinder steht das Sammeln von möglichst vielen Süßigkeiten an Halloween im Vordergrund, andere nutzen die Nacht, um Streiche zu spielen. Dass diese nicht immer harmlos sind, weiß die Polizei aus Erfahrung. In Salzburg sei vor allem das Werfen von rohen Eiern beliebt. Das mag zuerst lustig erscheinen, kann aber strafbar sein. Streiche würden zu Halloween öfter ausarten und in Sachbeschädigungen enden: Wenn bei einem Streich etwas beschädigt wird, so kann das auch in einem zivilrechtlichen Verfahren enden und ziemlich teuer werden, heißt es seitens der Polizei. Generell kommt es zu Halloween vermehrt zu Sachbeschädigungen.
Sachbeschädigungen sind keine StreicheDas Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Beschädigen von Briefkästen, Zerstören von Mülltonnen, aber auch Diebstähle, stellen Straftaten dar, die ausnahmslos zur Anzeige gebracht werden. Das gilt etwa auch, wenn Personen durch Drohungen in Furcht und Unruhe versetzt werden.
Diese Handlungen gelten als Straftaten:
• Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
• Beschmieren von Hauswänden und Fahrzeugen
• Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
• Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen
• Zerstören von Blumenbeeten
• Auskippen von Mülltonnen
• Bedrohen von Bewohner:innen an der Haustür, wenn sie keine Süßigkeiten oder Geld herausgeben
• Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
• Lärmbelästigung
Autos, Motorräder und Fahrräder sollten in Garagen oder auf geschützten Plätzen abgestellt werden. Gegenstände, wie Gartenmöbel oder Spielsachen, sollten nicht im Freien gelassen und brennbare Materialien aus den Postkästen entfernt werden. Als Abschreckung für Halloween-Scherzbolde kann eine gute Beleuchtung, auch in Verbindung mit Bewegungsmeldern, sorgen.
Polizei Salzburg verstärkt im EinsatzDie Salzburger Polizei ist in der Halloween-Nacht verstärkt mit Streifen in Zivil als auch in Uniform unterwegs. Jugendliche und Kinder unter 14 Jahren können zwar nicht strafrechtlich belangt werden, aber sehr wohl zivilrechtlich. Geschädigte können in diesem Fall etwa die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, beispielsweise die Reinigung der Hausfassade, einklagen. Außerdem werde das zuständige Jugendamt informiert.
Eltern sollten klärendes Gespräch mit Kindern führenUm straf- sowie zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, rät die Polizei Eltern zu einem klärenden Gespräch mit den Kindern, um über die möglichen Konsequenzen von Streichen zu sprechen, aber auch die Route besprechen: In welcher Nachbarschaft dürfen die Kinder unterwegs sein, bei wem dürfen sie klingeln?
Auch auf das Salzburger Jugendschutzgesetz sollte zu Halloween nicht vergessen werden. Demnach dürfen Kinder unter zwölf Jahren ohne Begleitperson bis 21 Uhr, unter 13 Jahren vor Feiertagen bis 23 Uhr an öffentlichen Orten unterwegs sein. Ab 14 dürfen die Jugendlichen bis Mitternacht um die Häuser ziehen und ab 16 Jahren gibt es keine zeitliche Begrenzung mehr. Unter 14 Jahren sollte eine Begleitperson an Halloween dabei sein.
(Quelle: SALZBURG24)
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