Vorsicht vor Haustürstreichen: Halloween kann teuer werden

„Süßes oder Saures“, lautet die scherzhafte Drohung, wenn an diesem Dienstagabend verkleidete Geister, Monster und Gespenster zu Halloween um die Häuser ziehen. Schluss mit lustig ist allerdings, wenn die Halloween-Späße zu Schäden führen. Dann kann es teuer werden und Ärger mit der Polizei drohen. Gewisse Unannehmlichkeiten oder Ärgernisse müssen Halloween-Muffel jedoch schon ertragen.

Werden Haustürklinken mit Ketchup, Senf oder Zahnpasta beschmiert, um den Bewohnern für entgangene Süßigkeiten Saures zu geben, kann man nicht viel mehr tun, als sich einen Eimer Wasser und einen Lappen zu holen. Derar­tige Streiche gelten als harmlos, da sich die Verschmutzung leicht beseitigen lässt.

Anders sieht es aus, wenn etwa Türschlösser mit Kaugummi verklebt oder Hauswände mit Eiern beworfen werden. Hier wird oft die Grenze zur Sachbeschädigung überschritten. Auch harmlos anmutende Halloween-Scherze wie das Einwickeln parkender Autos mit Toilettenpapier können kostspielige Folgen haben, wenn es bei der Aktion zu Kratzern oder anderen Beschädigungen am Fahrzeug kommt.

Wer zahlt für die Übeltaten?

Natürlich darf auch niemand verletzt werden. Wer mit Schmierseife Rutschbahnen vor den Haustüren unbeliebter Nachbarn anlegt, macht keine Späße, sondern provoziert Stürze und Verletzungen – ein klarer Haftungsfall. Auch wer als Horrorgestalt verkleidet Autofahrer erschreckt, muss für mögliche Un­fallfolgen haften.

Die Frage ist nur, wer am Ende für Übeltaten an Halloween zahlt. Bleiben die Täter wegen ihrer Masken und Verkleidungen unerkannt oder sind sie längst über alle Berge, können Geschädigte versuchen, die eigene Versicherung einzuschalten. In der Wohngebäudeversicherung muss Vandalismus allerdings extra mitversichert werden. Au­ßerdem ist Anzeige zu erstatten, damit die Versicherung zahlt. Für beschädigte Autos gibt es grundsätzlich nur dann Geld, wenn der Fahrzeughalter eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Glas- und Brandschäden würden aber auch durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt.

Wissen Halloween-Geschädigte, wer ihnen übel mitgespielt hat, kann das ein Fall für die private Haftpflichtversicherung des Schädigers sein. Allerdings zahlt die Privathaftpflicht grundsätzlich nicht bei mutwillig verursachten Schäden. Immerhin: Geht bei einer Gespensterparty versehentlich eine teure Vase zu Bruch, zahlt die Versicherung. Wurde die Vase jedoch von einem Kind umgestoßen, das jünger ist als 7 Jahre ist und damit als deliktsunfähig gilt, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht – es sei denn, die Eltern haben einen Zusatzbaustein in ihrer Versicherung, der auch Schäden durch die Jüngsten abdeckt.

Auch am Arbeitsplatz sollte man an Halloween nicht zu übermütig sein, erst recht nicht, wenn das Betriebsklima belastet ist. Kommt es zu Reibereien, Schikanen oder Anfeindungen, könnten Halloween-Scherze als Mobbing aufgefasst werden – mit ernsthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Dagegen ist gefeit, wer an Halloween gar nicht erst zur Arbeit gehen muss. Auch wenn das Gruselfest zusehends dominiert, ist der 31. Oktober traditionell der Gedenktag der Reformation. Im Norden und im Osten Deutschlands mit Ausnahme von Berlin ist der Reformationstag gesetz­licher Feiertag.

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