Bescherung zu Weihnachten jetzt auch mit UAS?

13 Stunden vor
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Luftrechtskolumne (124)

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Adventskranz, Christbaum, leuchtende Kinderaugen – die Weihnachtszeit ist wunderschön. Und natürlich gehen auch Christkind und Weihnachtsmann mit der Zeit und wollen die Geschenke heutzutage mit unbemannten Fluggeräten ausliefern. Aber geht das? Eine Weihnachtskolumne von Rechtsanwältin Nina Naske.

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Eine Kolumne von Nina Naske

24. Dezember 2024, 12:30 Uhr Gastautor werden

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Regelmäßig beschäftigt sich Luftrechtsexpertin Nina Naske auf airliners.de in ihrer Kolumne mit aktuellen Entwicklungen im Luftrecht. In ihrer Tutorial-Serie Basiswissen Luftrecht erklärt sie zudem juristische Grundlagen. Heute wird es weihnachtlich.

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Und es begibt sich zu dieser Zeit, wenn der Schnee fällt und die Kerzen scheinen, dass es sehr geschäftig wird im hohen Norden. Dort, zwischen den Tannenwipfeln, bereiten das Christkind und der Weihnachtsmann mit ihren fleißigen Helfern alles vor für den großen Tag. Wenn die Menschen den Baum schmücken, um den Jahrestag der Geburt des Christkindes zu feiern, und kleine und große Menschen auf die Erfüllung so manchen Wunsches hoffen: Da ist viel zu tun und bleibt wenig Zeit!

Bemannte und unbemannte Luftfahrt

Seit langen Jahren funktioniert Weihnachten deshalb nicht ohne Luftfahrt. In alle entlegenen Winkel der Erde müssen schließlich pünktlich zum 25. Dezember (und in Deutschland sogar schon zum 24. Dezember) die Grußkarten und die Geschenke befördert werden! Bisher hat das Weihnachtsteam dafür vor allem auf die Flugschlitten gesetzt, die von Rudolph und seinen Freunde verlässlich über den Himmel gezogen werden.

Aber manche munkeln, dass das Christkind den Weihnachtsmann schon seit längerem drängelt, mit der Zeit zu gehen und endlich auch einmal unbemannte Fluggeräte einzusetzen. Es gibt sogar Gerüchte, wonach das Christkind mit den Weihnachtselfen selbst geeignete UAS (unmanned aircraft systems, UAS) entwickelt und eifrig Testflüge durchgeführt haben soll.

Der Weihnachtsmann, so hört man, habe dem Christkind erklären wollen, es dürfe in der Europäischen Union doch gerade in den Städten keine UAS außer Sichtweite (beyond visual line of sight, BVLOS) einsetzen und die vom Christkind und den Elfen gebauten UAS seien auch viel zu groß. Das Christkind soll entgegnet haben, in den USA sei das aber ganz anders.

EU-Vorschriften für die unbemannten Luftfahrt haben noch Lücken

Freilich, der Weihnachtsmann ist wohl ganz gut informiert. Die Luftfahrt-Grundverordnung der Europäischen Union (das ist die Verordnung (EU) Nr. 2018/1139) beinhaltet schon Bestimmungen zur unbemannten Luftfahrt. Aber die nötigen Zulassungen und Erlaubnisse werden erst erteilt, wenn es dafür besondere Umsetzungsvorschriften gibt. Die wiederum lassen jedoch immer noch auf sich warten.

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Die Verordnung (EU) Nr. 2019/945 über unbemannte Luftfahrtsysteme beinhaltet Bestimmungen zu der Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung von UAS. In der Verordnung (EU) Nr. 2019/947 finden sich die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme. Die "offene Kategorie" setzt unter anderem voraus, dass das UAS eine Startmasse von höchstens 25 Kilogramm hat.

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Eine Drohne mit einem Paket fliegt in den Sonnenuntergang. © dpa / David Parry

Die "spezielle" Kategorie beinhaltet auch schwerere UAS, aber diese dürfen in ihrer charakteristischen Abmessung drei Meter nicht übersteigen und generell ist ein BVLOS-Einsatz nur in dünn besiedelten Gebieten vorgesehen. Grundsätzlich ist die "zulassungspflichtige" Kategorie deshalb die richtige Wahl, wenn die UAS beliebige Strecken fliegen sollen und dabei gegebenenfalls auch Menschenansammlungen überqueren oder ähnliches oder wenn gefährliche Güter transportiert werden sollen.

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Für die "zulassungspflichtige" Kategorie verweist Artikel sieben Absatz drei der Verordnung (EU) Nr. 2019/947 unter anderem auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 regelt die Anforderungen an den gewerblichen und den nicht-gewerblichen Flugbetrieb. Bisher sind dort aber noch keine Bestimmungen zu den Verfahren beim Betrieb von UAS beinhaltet.

Die schon vorhandenen Bestimmungen zum Betrieb bemannten Fluggeräte passen vielfach nicht, weil an vielen Punkten ein Pilot im Cockpit vorausgesetzt ist, der das Luftfahrzeug steuert. Für den Einsatz von UAS in einem regulären Flugbetrieb, bei dem die UAS eingesetzt werden können wie bisher die bemannten Luftfahrzeuge, fehlt es deshalb noch an den Betriebsvorschriften.

Was geht, was geht nicht?

Natürlich, auf dem Betriebsgelände im Winterwald durften die UAS getestet werden, dafür hat die X-MAS UAS Oy (das Christkind hat vor Ort in Finnland gegründet) eine Betriebsgenehmigung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 2019/947 von der finnischen Luftfahrtbehörde erteilt bekommen. In der Betriebsgenehmigung ist genau vermerkt, für welchen Ort die Genehmigung gilt und dass sie in diesem Fall zeitlich nicht beschränkt ist, und beinhaltet ist auch eine Liste mit genauen Angaben zu den risikomindernden Maßnahmen für den Betrieb der UAS.

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Volocopter-Drohne beim Start. © Volocopter / DB Schenker

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Für die Testflüge der UAS auf dem Betriebsgelände war es dabei auch kein Problem, dass manche der UAS ein Höchstabfluggewicht von einigen Tonnen schaffen und entsprechende charakteristische Abmessungen haben. Schließlich geht es um die Auslieferung von Geschenken in aller Welt, da muss Platz für viele Pakete sein und ist auch manchmal etwas Großes dabei.

Aber auf dem Betriebsgelände im Winterwald werden keine Menschenansammlungen überflogen (es gibt extra eine Teststrecke, die während des Betriebs niemand betritt), es werden keine Menschen befördert (zum Glück steht in der Verordnung nichts von Weihnachtsmännern oder Weihnachtselfen!) und es waren auch keine gefährlichen Güter an Bord. Doch im echten Betrieb für die Weihnachtsauslieferungen ist das natürlich alles anders.

Die UAS müssen über Städte und übers Land, da sind Paris, Madrid und Berlin genau so dabei wie die norddeutsche Tiefebene oder das polnische Bergland. Menschenansammlungen werden überflogen. Ab und an, so munkelt man, werden auch einmal Menschen befördert, wenn ein Wunsch-Notfall es erfordert. Zudem sind gefährliche Güter dabei, denn die Hazmat-Listen sind lang und schon Lithium-Batterien zählen dazu. Ohne die Betriebsverfahren für die "zulassungspflichtige" Kategorie geht es deshalb nicht, und weil es diese noch nicht gibt, hat die X-MAS UAS Oy auch noch keine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt bekommen.

In den USA gibt es andere Bedingungen

Der Weihnachtsmann hat also korrekte Hinweise gegeben, was in der EU alles noch nicht geht. Doch auch das Christkind weiß natürlich gut Bescheid. In den USA wird der Einsatz unbemannter Fluggeräte auf bessere Bedingungen treffen. In der Metropole Dallas, einer dicht besiedelten Region im US-Bundesstaat Texas, startet Medienberichten zufolge jetzt der Kaufhausriese Walmart die Auslieferungen mit der unbemannten Drohne, die außerhalb der Sichtweite fliegt (BVLOS) – alles mit der Genehmigung der US-Luftfahrtbehörde (Federal Aviation Administration, FAA).

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Die Betreiber Wing Aviation LLC, ein Alphabet-Tochterunternehmen, und Zipline International Inc., zu dessen Kapitalgebern unter anderem Andreessen Horowitz gehören, haben die Genehmigungen für den gewerblichen Einsatz der unbemannten Fluggeräte erteilt bekommen und sollen die Flüge für Walmart durchführen.

Für die Entwicklung neuer Technologien und deren Einsatz sind die Bedingungen in den USA häufig besser, und das gilt gerade in der Luftfahrt. Von den privaten Kapitalgebern, die es dort gibt, bis hin zur unternehmens- und geschäftsfreundlichen Kultur, die selbst die Behörden prägt, ist das Umfeld ein anderes. Obwohl auch die US-Amerikaner die Überregulierung beklagen, dürfte diese zudem in der Europäischen Union und Deutschland noch deutlich schlimmer sein.

Aber wer weiß? Vielleicht überzeugen die Europäer den Gesetzgeber und die Behörden im kommenden Jahr, endlich etwas schneller zu arbeiten und den Weg für die unbemannte Luftfahrt auch in der Europäischen Union zu ebnen. Es wäre jedenfalls ein guter Weihnachtswunsch.

Zu Weihnachten können aber auch Wunder geschehen

Freilich, vielleicht muss das Christkind sich an irdische Vorgaben ohnehin nicht halten. Vielleicht stehen deshalb die unbemannten Fluggeräte längst bereit im Winterwald im hohen Norden und warten darauf, mit Geschenken beladen leuchtend und glitzernd den Flug anzutreten. Mal sehen, was zu Weihnachten am Abendhimmel zu sehen sein wird.

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Über die Autorin

Regelmäßig beschäftigt sich Luftrechtsexpertin Nina Naske auf airliners.de in ihrer Kolumne mit aktuellen Entwicklungen im Luftrecht. Im Basiswissen Luftrecht erklärt sie juristische Grundlagen.

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Mit langjähriger Branchenerfahrung und Expertenwissen im Luftrecht betreuen und beraten Naske Rechtsanwälte die Unternehmen der Luftfahrt. Die Kanzlei unterstützt die Rechtsabteilung und ist Ansprechpartner für Geschäftsleitung, Safety Manager, Compliance Officer, Luftsicherheitsbeauftragte und andere Fachbereiche.

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