Darf man am Feiertag das Auto waschen? Das sagt das Gesetz

11 Tage vor
Feiertag

Am Feiertag das Auto waschen - das klingt zunächst mal nach einer guten Idee, schließlich hat man ja Zeit. Doch ob die Autowäsche am Feiertag erlaubt ist, hängt davon ab, wo Sie wohnen.

Vieles bleibt in der Hektik der Arbeitswoche liegen. Darunter fällt bei vielen auch die Autowäsche. Da liegt der Gedanke nahe, die Autowäsche auf den Feiertag zu verlegen. Allerdings gibt es hierzu genaue Bestimmungen. Diese sind - wie vieles in Deutschland - auf Landesebene festgeschrieben. Ob und wo Sie Ihr Auto am Feiertag waschen dürfen, hängt also davon ab, in welchem Bundesland Sie leben.


Regelungen in den einzelnen Bundesländern

Baden-Württemberg: Das Feiertagsgesetz erlaubt grundsätzlich keine öffentlich bemerkbaren Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vor. Das Autowaschen könnte theoretisch erlaubt sein, wenn es keine Lärmbelästigung darstellt und nicht öffentlich sichtbar ist.                             

Bayern: Autowaschanlagen dürfen an Sonn- und Feiertagen ab 12 Uhr betrieben werden, es sei denn, es handelt sich um hohe Feiertage. Lärmende Arbeiten sind während der Hauptgottesdienstzeiten generell verboten.                             

Berlin: Das Feiertagsgesetz verbietet allgemein bemerkbare Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, aber Ausnahmen wie unaufschiebbare Arbeiten oder Selbstbedienungswaschsalons sind erlaubt. Das Autowaschen auf privatem Grund unterliegt der Regelung, dass öffentlich wahrnehmbare Aktivitäten vermieden werden sollen.                             

Brandenburg: Öffentlich wahrnehmbare Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind verboten, es sei denn, es gibt Ausnahmen wie den Betrieb von Waschanlagen. Das Autowaschen auf dem eigenen Grundstück könnte rechtswidrig sein, wenn es von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden kann.

Bremen: Allgemein bemerkbare Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind verboten, aber bestimmte Ausnahmen sind erlaubt. Leichte, nichtgewerbliche Tätigkeiten in Haus und Garten sind gestattet, solange sie keinen Gottesdienst stören. Das Autowaschen auf privatem Grund könnte unter diese Kategorie fallen.                             

Hamburg: Das Feiertagsgesetz ermächtigt den Senat, bestimmte Werktage zu Sonderfeiertagen zu erklären oder Veranstaltungen zu verbieten. Für das Autowaschen bedeutet dies Beschränkungen an Sonn- und Feiertagen sowie an bestimmten Sonder- und Gedenktagen.                             

Hessen: Das Feiertagsgesetz schützt die gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und „seelischen Erhebung“. Öffentlich bemerkbare Arbeiten sind grundsätzlich verboten, es sei denn, sie sind nach Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich zugelassen. Das Autowaschen zu Hause könnte erlaubt sein, sofern es sich um eine nicht gewerbsmäßige, leichte Tätigkeit handelt und keine unmittelbare Störung des Gottesdienstes damit einhergeht.                             

Mecklenburg-Vorpommern: An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, es sei denn, sie fallen unter erlaubte Ausnahmen. Das Betreiben von Autowaschanlagen sowie Münz- und Selbstbedienungswaschsalons an Sonntagen ist erlaubt, ausgenommen an bestimmten hohen Feiertagen wie Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag und Totensonntag.                             

Niedersachsen: An Sonn- und Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Handlungen verboten, es sei denn, es handelt sich um unaufschiebbare Arbeiten oder nicht gewerbsmäßige Betätigungen in Haus und Garten. Das Autowaschen zu Hause könnte erlaubt sein, solange es niemanden stört.                             

Nordrhein-Westfalen: An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, es sei denn, sie sind ausdrücklich erlaubt. Je nach den örtlichen Vorschriften und dem Ausmaß der Lärmbelästigung kann das Autowaschen auf dem eigenen Grundstück als erlaubte Tätigkeit betrachtet werden, sofern es keine öffentliche Störung verursacht.                             

Rheinland-Pfalz: Das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage konkretisiert die Regelungen, um die Sonn- und Feiertagsruhe der Bevölkerung zu gewährleisten. Autowaschen auf dem eigenen Grundstück könnte als zulässige Aktivität betrachtet werden, solange es keine Ruhestörung verursacht. 

Im Saarland sind an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten untersagt, die die äußere Ruhe stören oder dem Charakter des Tages widersprechen. Solange das Autowaschen ruhig und nicht sichtbar stattfindet, ist es erlaubt.                             

Sachsen: Sonntage und gesetzliche Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und „seelischen Erhebung“ geschützt. Öffentlich bemerkbare Arbeiten und Handlungen sind an diesen Tagen verboten. Das Betreiben von Waschanlagen an Sonntagen ist erlaubt, jedoch nicht an bestimmten hohen Feiertagen. Autowaschen auf dem eigenen Grundstück könnte unter bestimmten Umständen als erlaubte, nicht gewerbliche Arbeit betrachtet werden.                             

Sachsen-Anhalt: Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind als Tage der allgemeinen Arbeitsruhe festgelegt. An diesen Tagen sind Aktivitäten, die öffentlich wahrnehmbar sind, untersagt. Autowaschanlagen dürfen an Sonntagen öffnen, jedoch nicht an bestimmten hohen Feiertagen.                             

Schleswig-Holstein: Sonn- und Feiertage sind als Tage der allgemeinen Arbeitsruhe geschützt. Öffentlich bemerkbare Handlungen, die dem Wesen dieser Tage widersprechen, sind verboten. Das Autowaschen zu Hause ist nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch sind automatische Waschanlagen und Selbstwaschanlagen erlaubt.                             

Thüringen: Sonn- und Feiertage sind gesetzlich als Ruhetage festgelegt. An diesen Tagen sind öffentlich bemerkbare Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen könnten. Das Autowaschen sollte dem Wesen des Tages entsprechen und unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, vermeiden.  


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